Allgemeine Geschäfts- und Transportbedingungen (AGB), Stand 01.10.2007
Der Firma
SOS Schnelltransporte
Nürnberger Str. 20170374 Stuttgart
1. Allgemeines
Die Firma „SOS Schnelltransporte“ übernimmt die Beförderung und evtl. die dazugehörigen und vorher vereinbarten Dienstleistungen nach den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Die Transporte unterliegen, soweit im Nachfolgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, unseren Haftungsbedingungen. Gehaftet wird im Nahverkehr nach dem Transportrechtsreformgesetz (TRG). Die gemäß § 7a GÜKG bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Eindeckung einer Haftpflichtversicherung gegen alle Schäden, für die nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit dem Frachtvertrag gehaftet wird, wird erfüllt. a.) Sofern nicht bereits eine generelle Vereinbarung zwischen uns besteht, bestätigen Sie uns bitte schriftlich die von § 431.1 und 2. HGB abweichende Haftungsvereinbarung in Höhe von max. 40 SZR je kg Rohgewicht. b.) Internationale Gütertransporte per LKW: Wir haften gem. den Bestimmungen der CMR. Wir bestätigen hiermit schriftlich, dass unsere Haftung ordnungsgemäß versichert ist.
2. Dienstleistungen und Preise
2.1 Es werden alle Sendungen transportiert, die sich für die Beförderung im Sinne des Güterkraftgesetzes (GÜKG) eignen und die zulässige Nutzlast nicht überschreiten. Ausgeschlossen sind Beförderungen von Sendungen, die eine Gefahr für Personen oder andere Güter (Schusswaffen, Explosivgüter, radioaktives Material o. ä. darstellen können). Edelmetalle gemünzt oder ungemünzt, Bargeld und Devisen, Schmuck und andere wertvolle Güter werden auf Risiko des Auftraggebers transportiert. Auf Wunsch kann der Auftraggeber diese gesondert versichert bekommen, wobei ein zusätzliches Entgeld zum Transportpreis hinzukommt. Wünscht dies der Auftraggeber, muss er die Sendung 2 Tage vorher schriftlich oder per Fax anmelden. 2.2 Transporte über 3,50 to. Nutzlast unterliegen dem GÜKG und werden ausschließlich mit EU-Lizenz, bzw. mit der Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr transportiert. 2.3 Der Auftraggeber hat für eine transportgerechte, ordnungsgemäße Verpackung Sorge zu tragen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung entstanden sind, haftet ausschließlich der Auftraggeber. 2.4 Ist der Empfänger der Sendung nicht zu erreichen, ist der Fahrer berechtigt, die Sendung einem vertrauenswürdigen Dritten, zur Weiterleitung an den Empfänger auszuhändigen. Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine personenbezogene Auslieferung verlangt hat. In diesem Fall hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Frachtkosten, zzgl. den hierfür geleisteten Aufwand für den Rücktransport zu tragen. Verweigert der Empfänger die Annahme der Sendung, wird der Auftraggeber umgehend darüber informiert. Er kann den Empfänger zur Annahme veranlassen, oder den kostenpflichtigen Rücktransport vorschreiben. Kann der Auftraggeber nicht erreicht werden, erfolgt der kostenpflichtige Rücktransport, der vom Auftraggeber bezahlt werden muss. Wenn die Adresse des Empfängers falsch ist und die richtige Adresse nicht zu ermitteln ist, gehen die Kosten – einschließlich des Rücktransports – zu Lasten des Auftraggebers. Wenn die Sendung umverfügt wird, gehen diese Kosten ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers. 2.5 Ein Abliefernachweis erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. 2.6 Den Beförderungsweg bestimmt SOS Schnelltransporte. In Abhängigkeit der Verkehrsdichte und der Uhrzeit wird nicht immer die entfernungsmäßig kürzeste Strecke ausgesucht, sondern es wird die erfahrungsgemäß schnellste Verbindung gewählt. 2.7 Das Beförderungsentgelt richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste der
SOS Schnelltransporte oder vereinbarter Festpreise. Es handelt sich um eine Dienstleistung handelt, wird das zu zahlende Entgeld wird spätestens mit der Auslieferung beim Empfänger fällig. Der Betrag ist zahlbar sofort, rein netto, ohne Abzug von Skonto. Bei Transporten mit Fahrauftragsformular erfolgt die Abrechnung über die SOS Schnelltransporte. Der Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzung bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Sofern er nach dem Gesetz nicht schon vorher eingetreten ist. 2.8 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, berührt die Verpflichtung, gegenüber der SOS Schnelltransporte nicht. Die Zahlungsverpflichtung liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
3. Haftung für Schäden
3.1 Für Verlust, Teilverlust oder Beschädigung von Sendungen in der Zeit zwischen der Übernahme zur Beförderung und der Ablieferung haftet SOS Schnelltransporte für Güterschäden bis 40 SZR pro Sendung nach den Bestimmungen des TRG, wenn ein nachgewiesenes Verschulden vorliegt. 3.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten für Schäden, welche die SOS Schnelltransporte nach §§426 ff TRG bzw. den neuesten gültigen Regelungen des TRG einzutreten hätte. 3.3 Ein als Schadensersatzanspruch geltend gemachter Betrag darf nicht von dem geschuldeten Beförderungsentgelten in Abzug gebracht werden. 3.4 Reklamationen oder Schadensmeldungen müssen sofort, spätestens am Folgetag in mündlicher oder schriftlicher Form bei der SOS Schnelltransporte eingereicht werden.
4. Verjährung
4.1 Sämtliche Ansprüche gegen die SOS Schnelltransporte oder deren Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Grund, verjähren nach der jeweils zum Tragen kommenden Bestimmung (TRG).
Stuttgart, im Oktober 2007
Sitz der Firma: Rechtsform: Inhaber:
70374 Stuttgart Einzelunternehmen Sabine Köhler-Pfister
Gerichtsstand: Stuttgart
Sitz- und Erfüllungsort: Stuttgart